Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Katzenschutz Hattingen e.V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein soll den Namen führen „Katzenschutz Hattingen eV“ und hat seinen Sitz in Hattingen. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hattingen eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Ziel und Zweck des Vereins

Ziel und Zweck des Vereins ist der praktizierte Katzenschutz. Der Verein verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aufnahme und Vermittlung herrenloser oder streunender Katzen, Vermittlung der Katzen bei Abgabe durch den Halter, Kastration von verwilderten Katzen. Gleichzeitig soll versucht werden, zeitlich begrenzte Urlaubspflegeplätze für Katzen zu vermitteln, Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in Fragen der Katzenhaltung und des vorbeugenden Diebstahlschutzes durchzuführen.

Im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins soll versucht werden, abhanden gekommene bzw. zugelaufene Katzen dem Eigentümer zurückzuvermitteln. Die Vermittlung der aufgenommenen Katzen erfolgt, nachdem sie einen Impfschutz erhalten haben und nach Erreichen des Mindestalters kastriert worden sind.

Bei der Abgabe von jungen Katzen wird der Empfänger durch Beilage eines Schriftstückes verpflichtet, dieses nach erfolgter Kastration vom Tierarzt oder der Tierärztin  unterschrieben an den Verein zurückzuschicken, um die Kastration nachzuweisen. Gleichzeitig wird mit diesem Formular der Empfänger dieses Tieres unter Androhung einer Vertragsstrafe oder eines Zwangsgeldes verpflichtet, das Tier nicht zu Tierversuchen oder an einen Händler abzugeben.

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines mit Ausnahme von evtl. festzulegenden Aufwandsentschädigungen. Die Gemeinnützigkeit ergibt sich im übrigen aus den unter § 2 genannten Zielen und Zwecken des Vereines. Bei Wegfall des Zweckes oder Auflösung des Vereines fallen die Mittel des Vereines dem „Bund der  Tierversuchsgegner Bonn e.V.“ zu.

§ 4
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, jede Personengesellschaft und jede juristische
Person werden, die sich in einer schriftlichen Eintrittserklärung verpflichten, die Ziele innerhalb und außerhalb des Vereines zu fördern und einen Aufnahmebeitrag entrichten.

Der Aufnahmebeitrag beträgt 10,– DM (5,– €). Der Mitgliedsbeitrag beträgt zunächst 30, — DM (15,– €) – aktueller Beitrag 20,– € – pro Jahr. Nach Anhörung der ersten Mitgliederversammlung kann dieser Betrag geändert werden.

Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens drei Monate vor  Jahresabschluss schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden.

Fördermitglied kann werden, wer sich nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt, im übrigen aber die Ziele des Vereins fördern und unterstützen will. Für die Beendigung der Mitgliedschaft von Fördermitgliedern gelten die Vorschriften der Beendigung der Mitgliedschaft für die ordentlichen Mitglieder.

Die Mitglieder verpflichten sich, ihre eigenen Katzen bei Geschlechtsreife kastrieren zu lassen. Über einen evtl. Ausschluss des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung, nachstehend erläutert.

Der Ausschluss ist nur möglich, bei schwersten Verstößen gegen Sinn und Zweck des Vereins. Der Verein selbst hat vorher weitere Ahndungsmaßnahmen zur Verfügung, wie Verwarnung, Abmahnung und letztlich Ausschluss. Über Verwarnung und Abmahnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand, über den Ausschluss die besagte Mitgliederversammlung, und zwar mit 2/3 Mehrheit.

Edelkatzenzüchter werden nicht als Mitglieder aufgenommen.


§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt die Beschlussfassung in allen Dingen, die nicht durch die Satzung dem Vorstand zugewiesen wurden. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich einberufen (Jahreshauptversammlung). Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand entweder durch schriftliche Einladung unter der Bekanntgabe der Tagesordnung oder durch öffentliche Bekanntmachung. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung stattfinden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durchgeführt werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dieses verlangen. In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

Über die Durchführung der Mitgliederversammlung, ob außerordentlich oder ordentlich, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom zu wählenden Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in der Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der jährlichen Wahl der Kassenrevisoren. Letzterem muss der Kassenwart jeweils einen Monat vor der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht erstatten. Den Revisoren ist in alle die Kasse betreffenden Unterlagen Einblick zu gewähren. Der Kassenwart verliest in der Jahreshauptversammlung dem Kassenprüfungsbericht, alsdann haben hierüber die Revisoren zu entscheiden, vorher ist eine Entlastung des gesamten Vorstandes nicht möglich.

§ 7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen können den Verein rechtsverbindlich vertreten, dabei ist jedoch der verfügbare Geldbetrag auf 3.000,– DM (1.500,– €) beschränkt. Über weitergehende Ausgaben muss der  Gesamtvorstand bzw. die Mitgliederversammlung entscheiden.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Abstand von zwei Jahren. Dabei werden durch die erste Versammlung der 1. Vorsitzende und der Schriftführer für zwei Jahre, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart für zunächst nur ein Jahr gewählt.

Insofern wird erreicht, das bei der jeweiligen Jahreshauptversammlung im  Zweijahresturnus abwechselnd der 1. Vorsitzende und der Schriftführer oder aber der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

Dem Vorstand beigeordnet ist ein Justiziar, der jedoch nicht Vorstandsmitglied ist, sondern nur beratende Tätigkeit ausübt. Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, hat er zuvor eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahlen einzuladen. Endet das Amt eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder während einer Amtsperiode, so beschränkt sich der Vorstand auf die verbleibenden Personen bis zur nächsten Hauptverhandlung, es sei denn, die Mitglieder verlangen eine außerordentliche Jahreshauptversammlung, um einen Ersatzvorstand zu bestellen. Dessen Bestellung beschränkt sich bis zum Ablauf des oder der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder.

§ 8
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereines ist vom Kassenwart ein Abschlussbericht zu fertigen, der von den Kassenprüfern zu überprüfen ist, alsdann sind die Gelder entsprechend den Vorschriften des § 3 zu verwenden.

Hierfür haben zwei von der entscheidenden Mitgliederversammlung zu wählende Abwickler zu sorgen. Die vorstehende Satzung wurde den Gründungsmitgliedern einstimmig angenommen und beschlossen.

Hattingen, den 13. 04. 1988.

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